a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze sich im Entscheid vom 25. Februar 2014 auf Art. 79 ff. EG ZGB8. Die zivilrechtlichen Abstandsvorschriften seien jedoch nicht anwendbar, da es sich bei den Grundstücken Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nrn. I.________ und J.________ um öffentliche Strassen handle. Die entsprechenden Ausnahmegesuche seien mit den Baugesuchen eingereicht worden. Vorliegend sprächen keine Gründe gegen eine Unterschreitung des Strassenabstandes. Die Lärmschutzwand stehe vor einem Parkplatz. Spezifische nachbarliche Interessen, wie beispielsweise der Entzug von Licht, seien nicht verletzt.