Die Gemeinde hat damit eine Rechtsverweigerung begangen; diese kann aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden. 3. Entfernung des Holzzauns entlang der Postautohaltebucht a) Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch, das Teilstück des weissen Holzzauns entlang der Postautohaltebucht an der D.________Strasse zu entfernen (Projektänderung vom 6./14. Oktober 2014). Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2015 vor, rechtlich sei gegen den beantragten Teilabbruch nichts einzuwenden. Der Teilabbruch sei bewilligungsfähig.