e) Zutreffend ist hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gemeinde habe sich zum beantragten Abbruch des weissen Holzzauns im Bereich der Postautohaltebucht nicht geäussert. Im Laufe des Verfahrens vor der Gemeinde wurde vor allem der weisse Holzzaun auf der Südseite der Parzelle im Bereich der Parkplätze thematisiert. Offenbar ging vergessen, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2014 eine Projektänderung einreichte mit zwei revidierten Plänen (letzte Revision vom 6. Oktober 2014). Die Gemeinde hat denn auch nicht diese Pläne bewilligt, sondern die Pläne mit dem letzten Revisionsdatum vom 14. Mai 2014. Die Gemeinde hat damit eine Rechtsverweigerung begangen;