Entscheidbehörde nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Die Frage, ob die Kirschlorbeerhecke einen Neophyten darstellt, war für die Behandlung des nachträglichen Baugesuchs nicht massgebend. Vielmehr sollte die Kirschlorbeerhecke aus Gründen der Ästhetik beibehalten werden, so dass die Lärmschutzwand dahinter hätte verborgen werden können. Indem sich die Gemeinde nicht ausdrücklich zu den Vorbringen betreffend Neophyten geäussert hat, hat sie keine Gehörsverletzung begangen.