Mit Schreiben vom 14. Oktober 20147 bezieht sich der Anwalt des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben der Gemeinde und er geht insbesondere auf die Feststellungen der Fachberatung ein und auch in der Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die Feststellungen der Fachberatung. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren jederzeit über die Gründe für das Vorgehen der Gemeinde im Bild war und seine Verfahrensrechte wahrnehmen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.