Weiter wird im Sachverhalt dargelegt, dass der verbleibende Pflanzraum für eine Hecke, welche die Lärmschutzwand verdeckt, als unzureichend beurteilt wurde und dass im Rahmen einer verhältnismässigen Lösung die Entfernung des weissen Holzzauns geprüft und dem Beschwerdeführer vorgeschlagen wurde. Der angefochtene Entscheid ist damit ausreichend begründet.