15 GBR5 einheimische Pflanzenarten zu wählen seien. Aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt sich weiter, dass die unabhängige Fachberatung der Gemeinde Wohlen (Art. 16 Abs. 1 GBR) das Bauvorhaben als störend beurteilte und forderte, dass die bestehende Gesamterscheinung mit der Hecke erhalten und die Lärmschutzwand vom Strassenraum zurückversetzt werden sollte. Weiter wird im Sachverhalt dargelegt, dass der verbleibende Pflanzraum für eine Hecke, welche die Lärmschutzwand verdeckt, als unzureichend beurteilt wurde und dass im Rahmen einer verhältnismässigen Lösung die Entfernung des weissen Holzzauns geprüft und dem Beschwerdeführer vorgeschlagen wurde.