c) Der Bauabschlag und die Wiederherstellung werden im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die Lärmschutzwand zur D.________Strasse nicht den ästhetischen Anforderungen entspreche und den Grenzabstand unterschreite. Die Lärmschutzwand sei auf den genehmigten Standort zurückzusetzen und es sei wieder eine Hecke zu pflanzen, wobei nach Art. 15 GBR5 einheimische Pflanzenarten zu wählen seien.