a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Mit einer äusserst dürftigen Begründung führe die Vorinstanz lediglich aus, die Lärmschutzwand zur D.________Strasse entspreche nicht den ästhetischen Anforderungen und unterschreite den Grenzabstand. Fundierte Erwägungen, die sich mit der Ästhetik auseinandersetzten und insbesondere den Ersatz invasiver Neophyten durch eine Rankenpflanze (Efeu) thematisierten, seien dem Entscheid nicht zu entnehmen. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht zum beantragten teilweisen Abbruch des Holzzauns entlang der Postautohaltebucht geäussert.