Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Zudem sei die Projektänderung bewilligungsfähig, da weder die Abstands- noch die Ästhetikvorschriften verletzt seien und die Wiederherstellung sei auch nicht 3 verhältnismässig. Zudem sei ein Teil der Kosten für den Entscheid der Gemeinde nicht ausgewiesen bzw. es bestehe für die Erhebung keine ausreichende gesetzliche Grundlage.