Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind im Rahmen des Entscheids der Gemeinde über das nachträgliche Baugesuch oder über die Wiederherstellung neu zu verlegen. 4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'297.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, zur Kenntnis RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 12