1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Thun vom 24. Juni 2015 wird aufgehoben, soweit sie sich auf den Betrieb des Brotbackwagens auf Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. D.________ bezieht. Es wird festgestellt, dass der Betrieb des Brotbackwagens an diesem Standort baubewilligungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen.