Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdegegner die im Zusammenhang mit dem Gesuch um Anordnung eines vorsorglichen Benützungsverbots entstandenen Parteikosten nicht zu tragen hat. Für das Hauptverfahren erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.– als angemessen.