c) Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten des Hauptverfahrens zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Parteivertreter des Beschwerdeführers macht Parteikosten im Umfang von Fr. 4'917.80 (Honorar Fr. 4'500.–, Auslagen Fr. 53.50, Mehrwertsteuer Fr. 364.30) geltend.