a) Nach dem Gesagten ist der Betrieb des Brotbackwagens auf der Parzelle Nr. D.________ baubewilligungspflichtig. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit sie den Betrieb des Brotbackwagens auf Parzelle Nr. D.________ betrifft, und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 22 Vorakten, pag. 39 ff. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 10