c) Soweit sich die angefochtene Verfügung auf den Betrieb des Brotbackwagens an auswärtigen Standorten bezieht, erfolgte sie zu Recht ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens. Die Anordnungen, welche sich auf den auswärtigen Betrieb beziehen, werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angefochten und auf entsprechende Rügen wäre auch nicht einzutreten. Die entsprechenden Anordnungen (Ziffern 4./2. und 4./3. des Fachberichts Lärm- und Luftklage des beco vom 22. Juni 201522, auf welchen die angefochtene Verfügung verweist) werden mit dem vorliegenden Entscheid nicht aufgehoben. 4. Zusammenfassung und Kosten