In einem allfälligen Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften insbesondere hinsichtlich Lärmschutz und Geruchsimmissionen zu prüfen. Im Falle der Erteilung einer Baubewilligung sind gegebenenfalls die maximal zulässigen Betriebstage pro Woche, die Betriebszeiten und weitere nötige Auflagen bezüglich Lärmschutz und Luftreinhaltung zu verfügen. Im Rahmen des Wiederherstellungs- und gegebenenfalls des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen.