b) Da die Gemeinde von der Bewilligungsfreiheit des Bauvorhabens ausging, ist sie im baupolizeilichen Verfahren nach Art. 1b Abs. 3 BauG vorgegangen und hat die erwähnten Massnahmen des Wiederherstellungsverfahrens unterlassen. Das Verfahren ist daher an die Gemeinde zurückzuweisen mit der Anweisung, dass ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 Abs. 2 BauG zu eröffnen ist. Dem Beschwerdegegner ist dabei Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs einzuräumen. In einem allfälligen Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften insbesondere hinsichtlich Lärmschutz und Geruchsimmissionen zu prüfen.