g) Während des Betriebs zeitigt der Brotbackwagen Umwelteinflüsse in Form von Lärm sowie Geruchs- und Rauchentwicklung. Diese erreichen auch bei korrektem Betrieb ein Ausmass, das nach Ansicht des beco den Erlass einschränkender Auflagen erheischt. Aufgrund der Auswirkungen auf die Umwelt ist der Brotbackwagen nicht als Vorhaben zu betrachten, das von gleicher oder geringerer Bedeutung ist als die in Art. 6 Abs. 1 BewD aufgezählten. Damit entfällt auch eine Bewilligungsfreiheit unter Art. 6 Abs. 2 BewD. Vielmehr ist aufgrund der Umwelteinflüsse davon auszugehen, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Demnach ist gestützt auf Art.