Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n BewD ist das Aufstellen während der Nichtbetriebszeit von einzelnen Mobilheimen, Wohnwagen oder Booten auf bestehenden Abstellflächen bewilligungsfrei. Mit der Einschränkung auf die Nichtbetriebszeit werden dabei jedoch nur Sachverhalte angesprochen, die keine Immissionen zeitigen. Der streitige Brotbackwagen wird jedoch während einzelnen Tagen in der Woche zum Zweck des Brotbackens betrieben und zeitigt dann Lärm- und Rauchimmissionen. Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. n BewD ist daher auf diesen nicht anwendbar.