Das Aufstellen einer Fahrnisbaute ist gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr bewilligungsfrei. Vorliegend steht zwar der Brotbackwagen nicht immer am fraglichen Ort, da er manchmal auch auswärts betrieben wird; er wird jedoch nach einer Benützung jeweils wieder dort abgestellt. Die Dreimonatsfrist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD wird dadurch jeweils nicht unterbrochen.20 Die zeitliche Beschränkung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD wird demnach nicht eingehalten, so dass daraus keine Bewilligungsfreiheit abgeleitet werden kann. Aus analogen Gründen kommt auch Art. 6 Abs. 1 Bst. o BewD (kleine Fahrnisbauten für