Eine kleine Nebenanlage nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD liegt nur vor, wenn ein örtlicher oder funktioneller Bezug zu einer Hauptanlage besteht.18 Da der streitige Brotbackwagen auch auswärts betrieben werden kann, fehlt es an einem solchen Bezug. Im Übrigen wäre der Brotbackwagen aufgrund seiner Dimensionen und der aus seinem Betrieb hervorgehenden Immissionen nicht als "klein" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD zu betrachten.19