Das Vorliegen einer unbeheizten Kleinbaute nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD würde bedingen, dass eine Grundfläche von 10 m2 und eine Höhe von 2,50 m nicht überschritten werden. Nach den Angaben des Beschwerdegegners in seiner Eingabe vom 11. September 2015 ist der Brotbackwagen 7 m lang, 2,36 m breit und über 3 m hoch. Sowohl die Grundfläche als auch die Höhe übersteigen somit das Mass einer bewilligungsfreien unbeheizten Kleinbaute nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD.