e) Baubewilligungspflichtig sind nach Art. 1a Abs. 1 BauG alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Baute fest mit dem Boden verbunden oder nur auf ihm abgestellt wird; ebenso wenig, ob sie für den dauernden Bestand oder als nur vorübergehende Einrichtung gedacht ist.15 11 Vorakten, pag. 53-54.