d) Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015 aus, der Brotbackwagen sei mobil, also keine auf Dauer angelegte Baute nach Art. 1a BauG. Er werde nur ein- bis zweimal pro Woche auf Parzelle Nr. D.________ (G.________strasse 19) betrieben. Ansonsten stehe er unbenutzt am gleichen Standort auf einem baubewilligten Parkplatz oder werde auswärts an Märkten etc. eingesetzt.