Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.13 Immerhin kann eine Gehörsverletzung durch eine unterlassene oder ungenügende Begründung geheilt werden, wenn die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeholt wird und dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil entsteht.14 Mit der Prüfung der Bewilligungspflicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Gemeinde geheilt.