Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.13 Immerhin kann eine Gehörsverletzung durch eine unterlassene oder ungenügende Begründung geheilt werden, wenn die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeholt wird und dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil entsteht.14