b) Der Beschwerdeführer hatte in seiner Anzeige die Frage der Bewilligungspflicht aufgeworfen. Die Gemeinde ging im baupolizeilichen Verfahren von der Bewilligungsfreiheit aus und verneinte die Bewilligungspflicht implizit mit der angefochtenen Verfügung. In einem E-Mail vom 1. Juni 2015 wies sie den Beschwerdeführer auf die Bewilligungsfreiheit unbeheizter Kleinbauten gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD und auf die einschlägige BSIG9-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 der JGK10 und der BVE hin.