a) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde sei zu Unrecht von der Bewilligungsfreiheit des Brotbackwagens ausgegangen. Es handle sich nicht um eine unbeheizte Kleinbaute nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD8, da der Brotbackwagen gewerblich genutzt werde. Auch Art. 6 Abs. 1 Bst. o BewD sei nicht anwendbar, da der Brotbackwagen ständig auf seinem Platz in Betrieb sei. Die Gemeinde habe die Begründungspflicht verletzt, da sie in der angefochtenen Verfügung nicht darlege, weshalb sie von der Bewilligungsfreiheit ausgehe.