Hinsichtlich der Geruchs- und Rauchbelästigung geht das beco in seinem Bericht davon aus, dass diese mit grosser Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer nicht übermässig seien. Aufgrund der Distanz von rund 100 Metern ist jedoch davon auszugehen, dass auch diese Immissionen für den Beschwerdeführer soweit spürbar sind, dass er in schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 4 Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG. 5 Vorakten, pag. 73.