Vorliegend stehen sowohl Lärm- als auch Geruchsimmissionen in Frage. Das beco hat in seinem Bericht vom 22. Juni 2015 errechnet, dass der Betrieb des Brotbackwagens beim Beschwerdeführer einen Lärmpegel von 39 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts verursacht. Die entsprechenden Immissionen betreffen somit den Beschwerdeführer in höherem Mass als beliebige Dritte. Hinsichtlich der Geruchs- und Rauchbelästigung geht das beco in seinem Bericht davon aus, dass diese mit grosser Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer nicht übermässig seien.