Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren als Anzeiger beteiligt. Die Gemeinde Thun ging davon aus, dass die Distanz zwischen dem Wohnhaus des Beschwerdeführers und dem Brotbackwagen etwa 105 Meter beträgt.5 Misst man die Distanz zwischen den beiden Grundstücken, beträgt die Distanz weniger als 100 Meter. Nach der Praxis wird ein unmittelbares Betroffensein in schutzwürdigen Interessen in der Regel angenommen, wenn die räumliche Distanz zum Immissionsobjekt unter 100 Metern beträgt. Ist die Distanz höher, bedarf die besondere Betroffenheit einer näheren Erörterung.6 Die Distanzregel ist insbesondere in Grenzfällen nicht starr anzuwenden.