a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Ein Anzeiger, der als Nachbar betroffen ist, kann sich im baupolizeilichen Verfahren als Partei beteiligen4 und ist zur Beschwerde legitimiert, sofern er durch die angefochtene Verfügung beschwert ist. b) Die Gemeinde Thun weist in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015 darauf hin, dass der Beschwerdeführer in dicht besiedeltem Gebiet in einer Distanz von über 100 Metern zum Brotbackwagen wohne; es sei daher zu prüfen, ob er unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sei.