5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Thun beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.