4. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 24. Juli 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Feststellung, dass der Brotbackwagen auf Parzelle Nr. D.________ baubewilligungspflichtig sei. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligungspflicht sei der Betrieb des Brotbackwagens einzustellen. Es sei durch eine von der BVE beauftragte Fachstelle zu prüfen, ob die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung eingehalten seien.