ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2015/47 Bern, 20. Oktober 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner sowie Baupolizeibehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Thun vom 24. Juni 2015 (Brotbackwagen) I. Sachverhalt 1. Am 16. Februar 2015 machte der Beschwerdeführer die Gemeinde Thun darauf aufmerksam, dass der Beschwerdegegner auf Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. D.________, auf welchem er eine Bäckerei betreibt, einen Brotbackwagen in Form eines grossen Lastwagenanhängers mehrmals pro Woche stationiere und während langen Betriebszeiten mit Holz- oder Ölfeuerung betreibe. Dabei entstehe Rauch und Lärm, der von den Anwohnern als lästig empfunden werde. Die Gemeinde Thun führte eine RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 2 Besichtigung durch, an der auch Vertreter des beco1 anwesend waren, um die Situation in Bezug auf Lärm und Luftreinhaltung zu beurteilen. Der Beschwerdegegner wurde angehalten, das Heizgebläse mit einer schallisolierenden Abdeckung zu versehen und den Kamin um einen Meter zu verlängern. Im Nachgang teilte der Beschwerdegegner der Gemeinde mit, dass er diese Massnahmen umgesetzt habe. 2. Am 4. Juni 2015 führte das beco eine Lärmmessung und eine Beurteilung bezüglich der Luftreinhaltung durch. Gemäss seinem Bericht vom 22. Juni 2015 stammen die relevanten Lärmimmissionen vom Gebläse, das die Wärme vom Ofen (Öl oder Holz) zum Backofen führt. Um 19.50 Uhr wurde bei geschlossenem Heckdeckel ein Lärmpegel von 59.50 dB(A) und bei offenem Heckdeckel ein Lärmpegel von 63.40 dB(A) ermittelt. Die Belastungsgrenzwerte können nach der Beurteilung des beco nur mit Beachtung der folgenden Auflagen eingehalten werden: 1. Wird der Backstuben-Anhänger bei der Bäckerei betrieben, darf das Gebläse der mobilen Bäckerei frühestens ab 3 Uhr in der Nacht in Betrieb genommen werden. 2. Wird der Backstuben-Anhänger auswärts betrieben, muss eine Distanz von 30 m zum nächsten lärmempfindlichen Raum (Fenster) eingehalten werden. Diese Distanz gilt für das Betreiben der mobilen Bäckerei in einer ES II oder III. 3. Wird der Backstuben-Anhänger auswärts betrieben, darf das Gebläse der mobilen Bäckerei frühestens ab 5 Uhr in der Nacht in Betrieb genommen werden. 4. Der Backstuben-Anhänger kann auch bei geschlossenem Heckdeckel des Gebläseraums betrieben werden. Als Vorsorge ist dieser während der akustischen Nachtzeit, 19 - 7 Uhr, geschlossen zu halten. An der Adresse des Beschwerdeführers, Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. E.________ (F.________weg 43) wurde ein Lärmpegel von 39 dB(A) tagsüber und von 35 dB(A) nachts berechnet, was gemäss dem Gutachten unter dem Grenzwert liegt. Hinsichtlich der Luftreinhaltung kommt das beco in seinem Bericht vom 22. Juni 2015 zum Schluss, dass der Brotbackwagen diesbezüglich korrekt betrieben und der Vorsorge genügend Rechnung getragen wird. Mit grosser Wahrscheinlichkeit führe er am Wohnort des Beschwerdeführers nicht zu übermässigen Geruchs- und Rauchbelästigungen. 1 beco Berner Wirtschaft der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 3 3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 ordnete die Gemeinde Thun an, dass der Beschwerdegegner die im Fachbericht des beco vom 22. Juni 2015 verlangten Auflagen strikte einzuhalten habe. 4. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 24. Juli 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Feststellung, dass der Brotbackwagen auf Parzelle Nr. D.________ baubewilligungspflichtig sei. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligungspflicht sei der Betrieb des Brotbackwagens einzustellen. Es sei durch eine von der BVE beauftragte Fachstelle zu prüfen, ob die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung eingehalten seien. Schliesslich sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Vorsorgewerte des beco betreffend Lärmschutz beim Betrieb des Brotbackwagens einzuhalten. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Thun beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 8. September 2015 wies das Rechtsamt das Gesuch um Anordnung eines vorläufigen Benützungsverbots ab. Es bat den Beschwerdegegner, die Masse (Höhe, Länge und Breite) des Brotbackwagens bekannt zu geben. Der Beschwerdegegner kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 11. September 2015 nach. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 4 a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Ein Anzeiger, der als Nachbar betroffen ist, kann sich im baupolizeilichen Verfahren als Partei beteiligen4 und ist zur Beschwerde legitimiert, sofern er durch die angefochtene Verfügung beschwert ist. b) Die Gemeinde Thun weist in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015 darauf hin, dass der Beschwerdeführer in dicht besiedeltem Gebiet in einer Distanz von über 100 Metern zum Brotbackwagen wohne; es sei daher zu prüfen, ob er unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sei. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren als Anzeiger beteiligt. Die Gemeinde Thun ging davon aus, dass die Distanz zwischen dem Wohnhaus des Beschwerdeführers und dem Brotbackwagen etwa 105 Meter beträgt.5 Misst man die Distanz zwischen den beiden Grundstücken, beträgt die Distanz weniger als 100 Meter. Nach der Praxis wird ein unmittelbares Betroffensein in schutzwürdigen Interessen in der Regel angenommen, wenn die räumliche Distanz zum Immissionsobjekt unter 100 Metern beträgt. Ist die Distanz höher, bedarf die besondere Betroffenheit einer näheren Erörterung.6 Die Distanzregel ist insbesondere in Grenzfällen nicht starr anzuwenden. Vorliegend stehen sowohl Lärm- als auch Geruchsimmissionen in Frage. Das beco hat in seinem Bericht vom 22. Juni 2015 errechnet, dass der Betrieb des Brotbackwagens beim Beschwerdeführer einen Lärmpegel von 39 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts verursacht. Die entsprechenden Immissionen betreffen somit den Beschwerdeführer in höherem Mass als beliebige Dritte. Hinsichtlich der Geruchs- und Rauchbelästigung geht das beco in seinem Bericht davon aus, dass diese mit grosser Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer nicht übermässig seien. Aufgrund der Distanz von rund 100 Metern ist jedoch davon auszugehen, dass auch diese Immissionen für den Beschwerdeführer soweit spürbar sind, dass er in schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 4 Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG. 5 Vorakten, pag. 73. 6 Vgl. René Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, ZBl 2015 347 ff. S. 352 m.H. auf die bundesgerichtliche Praxis. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 5 somit durch die angefochtene Verfügung, mit welcher der Betrieb des Brotbackwagens auf Parzelle Nr. D.________ mit Auflagen zugelassen bleibt, beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. c) Mit der angefochtenen Verfügung werden auch Anordnungen für den Betrieb des Brotbackwagens an anderen Standorten getroffen. Die Beschwerdebegehren beziehen sich sinngemäss nur auf den Betrieb des Brotbackwagens auf Parzelle Nr. D.________. Hinsichtlich des Auswärtsbetriebs des Brotbackwagens (Ziffern 4./2. und 4./3. des Fachberichts Lärm- und Luftklage des beco vom 22. Juni 20157, auf welchen die angefochtene Verfügung verweist), wäre denn auch die Legitimation zu verneinen. 2. Baubewilligungspflicht a) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde sei zu Unrecht von der Bewilligungsfreiheit des Brotbackwagens ausgegangen. Es handle sich nicht um eine unbeheizte Kleinbaute nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD8, da der Brotbackwagen gewerblich genutzt werde. Auch Art. 6 Abs. 1 Bst. o BewD sei nicht anwendbar, da der Brotbackwagen ständig auf seinem Platz in Betrieb sei. Die Gemeinde habe die Begründungspflicht verletzt, da sie in der angefochtenen Verfügung nicht darlege, weshalb sie von der Bewilligungsfreiheit ausgehe. b) Der Beschwerdeführer hatte in seiner Anzeige die Frage der Bewilligungspflicht aufgeworfen. Die Gemeinde ging im baupolizeilichen Verfahren von der Bewilligungsfreiheit aus und verneinte die Bewilligungspflicht implizit mit der angefochtenen Verfügung. In einem E-Mail vom 1. Juni 2015 wies sie den Beschwerdeführer auf die Bewilligungsfreiheit unbeheizter Kleinbauten gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD und auf die einschlägige BSIG9-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 der JGK10 und der BVE hin. Dabei bezog sie sich allerdings, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015 ausführt, auf einen zusätzlichen Unterstand, welchen der Beschwerdeführer im vorangehenden E-Mail- 7 Vorakten, pag. 39 ff. 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 9 Bernische Systematische Information Gemeinden. 10 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 6 Verkehr erwähnt hatte.11 In Bezug auf den streitigen Brotbackwagen begründete die Gemeinde nicht ausdrücklich, weshalb sie von der Bewilligungsfreiheit ausging. c) Eine Verfügung muss die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt.12 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.13 Immerhin kann eine Gehörsverletzung durch eine unterlassene oder ungenügende Begründung geheilt werden, wenn die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeholt wird und dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil entsteht.14 Mit der Prüfung der Bewilligungspflicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Gemeinde geheilt. d) Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015 aus, der Brotbackwagen sei mobil, also keine auf Dauer angelegte Baute nach Art. 1a BauG. Er werde nur ein- bis zweimal pro Woche auf Parzelle Nr. D.________ (G.________strasse 19) betrieben. Ansonsten stehe er unbenutzt am gleichen Standort auf einem baubewilligten Parkplatz oder werde auswärts an Märkten etc. eingesetzt. e) Baubewilligungspflichtig sind nach Art. 1a Abs. 1 BauG alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Baute fest mit dem Boden verbunden oder nur auf ihm abgestellt wird; ebenso wenig, ob sie für den dauernden Bestand oder als nur vorübergehende Einrichtung gedacht ist.15 11 Vorakten, pag. 53-54. 12Art. 52 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 13 BGE 134 I 83 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 6 ff. 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 11. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 17. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 7 Auch Fahrnisbauten sind baubewilligungspflichtig, wenn damit so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.16 f) Geringfügige Bauvorhaben sind nach Art. 1b Abs. 1 BauG bewilligungsfrei. Welche Vorhaben darunter fallen, wird in Art. 6 BewD konkretisiert.17 Der streitige Brotbackwagen wird von der Aufzählung der bewilligungsfreien Vorhaben in Art. 6 BewD nicht erfasst. Das Vorliegen einer unbeheizten Kleinbaute nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD würde bedingen, dass eine Grundfläche von 10 m2 und eine Höhe von 2,50 m nicht überschritten werden. Nach den Angaben des Beschwerdegegners in seiner Eingabe vom 11. September 2015 ist der Brotbackwagen 7 m lang, 2,36 m breit und über 3 m hoch. Sowohl die Grundfläche als auch die Höhe übersteigen somit das Mass einer bewilligungsfreien unbeheizten Kleinbaute nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD. Eine kleine Nebenanlage nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD liegt nur vor, wenn ein örtlicher oder funktioneller Bezug zu einer Hauptanlage besteht.18 Da der streitige Brotbackwagen auch auswärts betrieben werden kann, fehlt es an einem solchen Bezug. Im Übrigen wäre der Brotbackwagen aufgrund seiner Dimensionen und der aus seinem Betrieb hervorgehenden Immissionen nicht als "klein" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD zu betrachten.19 Das Aufstellen einer Fahrnisbaute ist gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr bewilligungsfrei. Vorliegend steht zwar der Brotbackwagen nicht immer am fraglichen Ort, da er manchmal auch auswärts betrieben wird; er wird jedoch nach einer Benützung jeweils wieder dort abgestellt. Die Dreimonatsfrist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD wird dadurch jeweils nicht unterbrochen.20 Die zeitliche Beschränkung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD wird demnach nicht eingehalten, so dass daraus keine Bewilligungsfreiheit abgeleitet werden kann. Aus analogen Gründen kommt auch Art. 6 Abs. 1 Bst. o BewD (kleine Fahrnisbauten für 16 Vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a. 17 Vgl. dazu auch die BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1. 18 BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1, Ziff. 2 b). 19 Vgl. BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1, Ziff. 2 b). 20 BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1, Ziff. 2 m). RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 8 touristische Zwecke) nicht zur Anwendung; solche Bauten dürften zudem eine Fläche von 10 m2 nicht übersteigen, was hier ebenfalls nicht zutrifft.21 Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n BewD ist das Aufstellen während der Nichtbetriebszeit von einzelnen Mobilheimen, Wohnwagen oder Booten auf bestehenden Abstellflächen bewilligungsfrei. Mit der Einschränkung auf die Nichtbetriebszeit werden dabei jedoch nur Sachverhalte angesprochen, die keine Immissionen zeitigen. Der streitige Brotbackwagen wird jedoch während einzelnen Tagen in der Woche zum Zweck des Brotbackens betrieben und zeitigt dann Lärm- und Rauchimmissionen. Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. n BewD ist daher auf diesen nicht anwendbar. g) Während des Betriebs zeitigt der Brotbackwagen Umwelteinflüsse in Form von Lärm sowie Geruchs- und Rauchentwicklung. Diese erreichen auch bei korrektem Betrieb ein Ausmass, das nach Ansicht des beco den Erlass einschränkender Auflagen erheischt. Aufgrund der Auswirkungen auf die Umwelt ist der Brotbackwagen nicht als Vorhaben zu betrachten, das von gleicher oder geringerer Bedeutung ist als die in Art. 6 Abs. 1 BewD aufgezählten. Damit entfällt auch eine Bewilligungsfreiheit unter Art. 6 Abs. 2 BewD. Vielmehr ist aufgrund der Umwelteinflüsse davon auszugehen, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Demnach ist gestützt auf Art. 1a Abs. 1 BauG die Baubewilligungspflicht zu bejahen. 3. Rückweisung an die Vorinstanz a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so setzt die Baupolizeibehörde dem Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme. Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben ganz oder teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 BauG). 21 BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1, Ziff. 2 o). RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 9 b) Da die Gemeinde von der Bewilligungsfreiheit des Bauvorhabens ausging, ist sie im baupolizeilichen Verfahren nach Art. 1b Abs. 3 BauG vorgegangen und hat die erwähnten Massnahmen des Wiederherstellungsverfahrens unterlassen. Das Verfahren ist daher an die Gemeinde zurückzuweisen mit der Anweisung, dass ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 Abs. 2 BauG zu eröffnen ist. Dem Beschwerdegegner ist dabei Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs einzuräumen. In einem allfälligen Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften insbesondere hinsichtlich Lärmschutz und Geruchsimmissionen zu prüfen. Im Falle der Erteilung einer Baubewilligung sind gegebenenfalls die maximal zulässigen Betriebstage pro Woche, die Betriebszeiten und weitere nötige Auflagen bezüglich Lärmschutz und Luftreinhaltung zu verfügen. Im Rahmen des Wiederherstellungs- und gegebenenfalls des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. c) Soweit sich die angefochtene Verfügung auf den Betrieb des Brotbackwagens an auswärtigen Standorten bezieht, erfolgte sie zu Recht ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens. Die Anordnungen, welche sich auf den auswärtigen Betrieb beziehen, werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angefochten und auf entsprechende Rügen wäre auch nicht einzutreten. Die entsprechenden Anordnungen (Ziffern 4./2. und 4./3. des Fachberichts Lärm- und Luftklage des beco vom 22. Juni 201522, auf welchen die angefochtene Verfügung verweist) werden mit dem vorliegenden Entscheid nicht aufgehoben. 4. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten ist der Betrieb des Brotbackwagens auf der Parzelle Nr. D.________ baubewilligungspflichtig. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit sie den Betrieb des Brotbackwagens auf Parzelle Nr. D.________ betrifft, und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 22 Vorakten, pag. 39 ff. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 10 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Kosten des Hauptverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV23). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung eines vorsorglichen Benützungsverbots abgewiesen worden ist, hat der Beschwerdeführer die dabei entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.–. c) Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten des Hauptverfahrens zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Parteivertreter des Beschwerdeführers macht Parteikosten im Umfang von Fr. 4'917.80 (Honorar Fr. 4'500.–, Auslagen Fr. 53.50, Mehrwertsteuer Fr. 364.30) geltend. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV24 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG25). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdegegner die im Zusammenhang mit dem Gesuch um Anordnung eines vorsorglichen Benützungsverbots entstandenen Parteikosten nicht zu tragen hat. Für das Hauptverfahren erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.– als angemessen. Mit den Auslagen von Fr. 53.50 und der Mehrwertsteuer von Fr. 244.30 ergeben sich zu ersetzende Parteikosten in Höhe von Fr. 3'297.80. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 24Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 25 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 11 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Thun vom 24. Juni 2015 wird aufgehoben, soweit sie sich auf den Betrieb des Brotbackwagens auf Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. D.________ bezieht. Es wird festgestellt, dass der Betrieb des Brotbackwagens an diesem Standort baubewilligungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Die Auflagen gemäss Verfügung der Gemeinde Thun vom 24. Juni 2015 für den Betrieb des Brotbackwagens auf Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. D.________ gelten weiter bis zum rechtskräftigen Entscheid der Gemeinde über das nachträgliche Baugesuch oder über die Wiederherstellung. 3. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 600.– dem Beschwerdegegner und im Umfang von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind im Rahmen des Entscheids der Gemeinde über das nachträgliche Baugesuch oder über die Wiederherstellung neu zu verlegen. 4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'297.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, zur Kenntnis RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 12 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin