Da die Beschwerdegegnerin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist,15 ist die Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen.16 Die Beschwerdeführenden werden demnach verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in Höhe von Fr. 3'640.30 (Honorar: Fr. 3'000.--, Auslagen: Fr. 370.65, Mehrwertsteuer: Fr. 269.65) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Saanen vom 19. Juni 2015 wird bestätigt.