Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts des Streitgegenstands und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- als angemessen. Da die Beschwerdegegnerin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist,15 ist die Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen.16