11 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) RA Nr. 120/2015/46 8 tatsächlich kein Nutzungstransfer stattgefunden hat, dann liegt auch kein Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers 1 als Grundeigentümer der Strassenparzelle vor. Auch das Eigentum des Beschwerdeführers 1 stellt hier somit kein wesentliches schutzwürdiges Interesse dar, das einen Widerruf der Baubewilligung zu rechtfertigen vermögen würde.