Ein Nutzungstransfer hat aber gemäss den Beschwerdeführenden nie stattgefunden. Ein solcher ist ohne Mitwirkung und Zustimmung des Beschwerdeführers 1 als Grundeigentümer der Strassenparzelle denn auch nicht möglich, erfordert ein Nutzungstransfer doch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den beteiligten Grundeigentümern (vgl. Art. 94 BauV10 und Art. 32 BMBV11). Wenn also 8 Vgl. Zaugg/ Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 43 N. 6 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 43 N. 4 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)