f) Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, der von der Baubewilligungsbehörde angenommenen Nutzungstransfer ab der Strassenparzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. G.________ zugunsten der Bauparzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. F.________ stelle einen massiven Eingriff in das Eigentum des Grundeigentümers der Strassenparzelle dar. Ein Nutzungstransfer hat aber gemäss den Beschwerdeführenden nie stattgefunden.