e) Zu prüfen ist daher, ob ein Widerruf gestützt auf Art. 43 Abs. 1 BauG in Frage kommt. Nicht jede fehlerhafte Baubewilligung kann von der Baubewilligungsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zum Nachteil der Bauherrschaft geändert werden. Die Baubewilligung darf nicht leichthin in Frage gestellt werden, das würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Ein Widerruf setzt deshalb voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde.9