d) Zunächst ist zu untersuchen, welcher Absatz von Art. 43 BauG anwendbar ist. Da es sich bei der kleinen Baubewilligung vom 7. Februar 2006 um eine nachträgliche Baubewilligung gehandelt hat, der Anbau also zunächst ohne Bewilligung erstellt wurde, hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegnerin den Anbau nicht gutgläubig im Vertrauen auf die Baubewilligung erstellt.8 Auch wenn der Anbau seit Jahren besteht und somit bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt wurden, kommt hier deshalb Absatz 2 nicht zur Anwendung.