Sie führt aus, dass sie keinen Anlass für einen Widerruf sehe und begründet dies eingehend. Da sich die Gemeinde zu einem Widerruf der Baubewilligung damit klar geäussert hat, käme es einem Verfahrensleerlauf gleich, die Sache an die Gemeinde zur Durchführung eines Widerrufverfahrens zurückzuweisen. Aus RA Nr. 120/2015/46 7 prozessökonomischen Überlegungen ist der Widerruf daher direkt durch die BVE zu prüfen.