c) Die Gemeinde hat den Widerruf der Baubewilligung in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft. Sie hat in der Begründung der Verfügung lediglich ausgeführt, dass sie in dieser Angelegenheit nichts mehr vorkehren werde. Daraus kann höchstens implizit geschlossen werden, dass die Gemeinde auch keinen Widerruf zu prüfen gedenkt. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2015 äussert sich die Gemeinde nun aber explizit zu einem möglichen Widerruf der Baubewilligung. Sie führt aus, dass sie keinen Anlass für einen Widerruf sehe und begründet dies eingehend.