Nutzungstransfer nicht stattgefunden hat, ist die Baubewilligung vom 7. Februar 2006 nicht nichtig. Somit bleibt es dabei, dass der fragliche Anbau formell rechtmässig ist. Die Gemeinde Saanen hat daher zu Recht auf ein Wiederherstellungsverfahren verzichtet. Sollte der Nutzungstransfer entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden doch stattgefunden haben, hätte keine Übernutzung vorgelegen. Dann wäre der Anbau nicht nur formell, sondern auch materiell rechtmässig, womit eine Wiederherstellungsverfügung ebenfalls nicht in Frage käme. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Haupt- und Eventualbegehrens als unbegründet und wird abgewiesen. 3. Widerruf