__ von 168.00 m2 beträgt die gerügte Übernutzung somit lediglich gut 2 %. Hierbei handelt es sich nicht um einen ausserordentlich schwerwiegenden inhaltlichen Mangel, der ausnahmsweise die Nichtigkeit zur Folge haben könnte. Ob die Darstellung der Beschwerdeführenden korrekt ist, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Selbst wenn man auf ihre Darstellung abstellt und der 7BGer 1C_423/2012 vom 15. März 2013 E. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 55 ff. RA Nr. 120/2015/46 6