d) Vorliegend werden von den Beschwerdeführenden weder Verfahrensmängel geltend gemacht noch die Zuständigkeit der Gemeinde Saanen für die Erteilung der kleinen Baubewilligung angezweifelt. Zur Diskussion steht ein inhaltlicher Mangel, nämlich die Überschreitung der zulässigen Baufläche durch den Anbau. Der Anbau mit einer Länge von 4.28 m und einer Breite von 1.32 m weist eine Fläche von 5.65 m2 auf. Da gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden noch eine Nutzungsreserve von 1.52 m2 vorhanden war, machen sie eine Überschreitung der zulässigen Baufläche durch den Anbau um gut 4 m2 geltend. Bei einer zulässigen Baufläche auf der Bauparzelle Nr. F.________ von 168.00