zugunsten der Bauparzelle Nr. F.________ habe nie stattgefunden, weder 2006 für den Anbau noch 1985 für ein anderes Bauvorhaben. Demnach hätte der Anbau gemäss den Beschwerdeführenden 2006 nicht bewilligt werden dürfen. Die unter 6Siehe dazu Martin Miescher, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten, in KPG-Bulletin 1/2012 S. 28 ff. Ziff. 2 und 3 RA Nr. 120/2015/46 5