Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die Baubewilligung sei nichtig. Dies weil im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung auf der Parzelle Nr. F.________ nicht mehr ausreichend Nutzungsreserven vorhanden gewesen seien. Die zulässige Baufläche für die Parzelle betrage 168.00 m2. Ohne Anbau seien davon bereits 166.48 m2 verbaut gewesen. Somit sei nur noch eine Reserve von 1.52 m2 Baufläche vorhanden gewesen, was für den Anbau nicht ausgereicht habe. Der von der Baubewilligungsbehörde angenommene Nutzungstransfer ab der Strassenparzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. G.________ zugunsten der Bauparzelle Nr. F.___